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Name Senn Martin
Funktion

Geschäftsführer

Inhaber 

Unterland Treuhand

www.steuererklaerung-2023.ch

www.steuererklaerung.ch | Frist zur Einreichung max. bis 30.11.2024 möglich

direkte Bundessteuern | 2023 | zahlbar bis 1.4.2024

Staats- und Gemeindesteuern | 2024 | zahlbar in Raten per 30.6/30.9/30.12.2024 oder alles auf einmal per 30.9.2024 ohne Verzugszinsen

Steuerrechner | Empfehlung – – – > https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/home | ich helfe aber gerne bei der Berechnung Ihrer Steuern 2024, damit Sie auf der sicheren Seite stehen . . . Tel. 079 714 14 10 oder Büro 044 858 31 75 | Email info(at)unterlandtreuhand.ch

Steuererklärung ausfüllen

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Kanton Zürich

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Sie brauchen dazu nur die 1. Seite der Steuererklärung mit dem Passwort. Aber Achtung: die eFristverlängerung kann nur bis 31.3. online beantragt werden!

Fristverlängerung online
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Kassen Buchführung bei Einzelfirma | GmbH | Treuhand

Steuererklärung

Immer wieder kommt es vor, dass mich meine Kunden in Bezug auf die Kassenführung ansprechen und sich der Tragweite der Buchführung nicht bewusst sind. In der Regel ist ein Unternehmen bzw. eine Einzelfirma, welche Bareinnahmen in wesentlichen Bestandteil der Geschäftstätigkeit nachweisen lassen, sich den Pflichten der Buchführung in Gefahr bringen können. Dabei kann das Steueramt die komplette Buchhaltung bzw. eingereichte Steuererklärung mit sämtlichen Unterlagen nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen. Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren eine Chance dagegen anzugehen, ausser die versäumte Mitwirkungspflicht wird vollständig erfüllt. Ein Kassabuch ist u.a. eine zeitnahe Aufzeichnung über den gesamten Bargeldverkehr und mind. einer wöchentlichen Saldierung bzw. Übertrag an ein Bank per Einzahlung auf ein Geschäftskonto aus der Selbständigkeit. Damit wird der tägliche Bargeldverkehr mit Saldonachweis (Kassensturz) bestätigt.

Das Kassenbuch: Die Buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Einnahmen sowie Ausgaben sind fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Eine Registierkasse bzw. die Abrechnungsstreifen (Sumup/Registierkasse etc. Handjournal, Barquittungen) sollten im Journal übertragen werden und der Kassenbestand täglich, mind. einmal in der Woche mittels Kassensturz überprüft und nachgewiesen werden. Stimmt der Kassenbestand nicht mit dem Geldbestand überein, muss die Differenz mit einer Ausbuchung ausgebucht werden und begründet sein. Die entsprechenden Belege sind mind. 10 Jahre aufzubewahren oder elektronisch abgespeichert werden.

Wird bei einer Ermessenseinschätzung oder einer Teileinschätzung vom Steueramt oder bei weiteren den Verfahrenspflichten, welche das Steueramt auferlegt hat nicht nachgekommen, kann das Steueramt bei einer der nächsten Steuerperioden eine Busse von bis zu 1’000.- Franken in einfachen Fällen oder gar bei gröberen Verletzungen eine Busse bis 10’000.- Franken verhängen.

Wichtig ist aber, dass der Steuerpflichtige für sein Handeln beim Steueramt seinen Pflichten nachkommt und nicht das Treuhandbüro dafür verantwortlich ist.

Darum empfehle ich jedem Mandanten, die Ein-/Ausgaben über sein Bankkonto abzuwickeln und so die Aufzeichnungspflichten jederzeit nachvollziehen zu können.

Damit kann das Erwerbseinkommen rel. einfach mittels dem Anfangsbestand am 1.1. bzw. 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mit einer Differenzrechnung berechnet werden. Hinzu kommen die Privaten Entnahmen bzw. um allfällige Privateinlagen im Lauf des Geschäftsjahres. Anders ist es auch möglich eine Buchhaltung mit Bilanz- / Erfolgsrechnung (Doppelte Buchhaltung) zu führen. Dabei sollte auf alle Fälle die Ordnungsmässigkeit beachtet sein. Weil die Buchhaltung formell und materiell ordnungsgemäss sein müssen – kann so ein Gewinn ermittelt werden und in die Steuererklärung übertragen werden.

Fazit: Ein Kassabuch ist ordnungsgemäss zu führen, ansonsten kann das Steueramt die gesamte Buchhaltung und den Reingewinn nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zur Verfügung | Freundliche Grüsse Martin Senn | www.unterlandtreuhand.ch | www.steuererklärung-ag-zh.ch

Springer – ein Springer

Seit 22. September 2018 habe ich eine weitere Homepage “einSpringer“! Erfahren Sie mehr über meine Dienstleistung als Gemeindespringer. Als langjähriger Leiter Finanzen und Steuern springe ich auf Ihrer Gemeinde als Springer kurzfristig ein.

Freundliche Grüsse

Martin Senn – 079 714 14 10 / 044 858 31 75

Dokument für Steuererklärung mit Adobe Scan senden/teilen

Verwendung von Adobe Scan – mit UT

Dokumenten Scanning – ganz einfach können Sie mit der Adobe Scan-App einen vergessenen Bankauszug oder ein Spendenbeleg an Unterland Treuhand zu senden oder zu teilen. Diese “App” können Sie auf Ihrem Smartphone kostenlos installieren. Es hilft Ihnen Ihre Dokumente elektronisch zu verwalten. Siehe nachfolgendes Beispiel Checkliste Steuererklärung

https://files.acrobat.com/a/preview/73af3054-0614-4b01-9d26-7f79b6a598d4

Im Anschluss geben Sie den Link auf Ihrem Konto für Unterland Treuhand frei bzw. teilen den Link per Whatsapp oder Mail.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüsse

Unterland Treuhand Martin Senn  

079 714 14 10 – info@unterlandtreuhand.ch

MWST-Abrechnung online

Für eine rasche, sichere und kostenlose Abwicklung MWST-Abrechnung online

Mit ESTV-SuisseTax wollen wir Ihnen die Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnungen möglichst leicht machen.

Ihre Vorteile:

  • Vollelektronische Einreichung der MWST-Deklaration, 24 Stunden, 7 Tage die Woche möglich.
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Wegfall des Postweges.
  • Jederzeit mögliche Nachverfolgbarkeit dank Abrechnungshistorie.
  • Weniger Papierverbrauch und dadurch Schonung der natürlichen Ressourcen.
  • Mittels elektronischer Benutzerverwaltung können Rechte an weitere Personen vergeben werden.
  • Rollenmodell ermöglicht flexiblen Einbezug von Dritten wie z.B. Treuhändern.

Gerne stehe ich Ihnen bei der MWST Abrechnung zur Verfügung und erledige Ihre MWST-Abrechnung fach-, termingerecht sowie auch kostengünstig.

Melden Sie sich bei mir.

Anmeldung bei www.estv.admin.ch

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/mwst-abrechnung-online.html

Freundliche Grüsse

Martin Senn

 

provisorische Steuerrechnung – Direkte Bundessteuer

Die prov. Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer ist dieser Tage in Ihrem Briefkasten. Das Kant. Steueramt stellt die provisorischen Steuerrechnung im März den Steuerpflichtigen zu. Mit dieser Einladung fordert das kant. Steueramt bereits das Inkasso für die fälligen Steuern des aktuellen Steuerjahres ein. Die Fälligkeit der Zahlungseinladung ist wie folgt:

Zahlung bis 30.3.JJJJ

Ich empfehle der Zahlungseinladung bzw. die Frist der Fälligkeit ernst zu nehmen und die Zahlungen pünktlich dem kant. Steueramt zu überweisen. So vermeiden Sie eine hohe Verzugszinsrechnung von 3% (Jahr 2019) zur Ihren Lasten ab dem 1.4.JJJJ.

Bei Fragen zu Ihrer Steuerrechnung oder der Steuererklärung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen –

Unterland Treuhand Martin Senn

prov. Steuerrechnung DBST

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