Abschreibungen Anlagevermögen

Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe ¹

Rechtsgrundlagen: Art. 27 Abs. 2 Bst. a, 28 und 62 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

1Normalsätze in Prozenten¹ Abschreibungs-
satz
Buchwert
² Satz
Anschaffungs-
wert
1.1Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser
1.1.1auf Gebäuden allein ³2%1%
1.1.2auf Gebäude und Land zusammen1.5%0.75%
1.2Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser,
Kinogebäude
1.2.1auf Gebäuden allein ³4%2%
1.2.2auf Gebäude und Land zusammen3%1.5%
1.3Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie
1.3.1auf Gebäuden allein ³6%3%
1.3.2auf Gebäude und Land zusammen4%2%
1.4Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude)
1.4.1auf Gebäuden allein ³8%4%
1.4.2auf Gebäude und Land zusammen7%3.5%
1.5Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen.
1.5.1Hochregallager und ähnliche Einrichtungen.15%7.5%
1.5.2Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden20%10%
1.5.3Geleiseanschlüsse 20%10%
1.5.4Wasserleitungen zu industriellen Zwecken20%10%
1.5.5Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container20%10%
1.6Geschäfsmobiliar und Mobilien
1.6.1Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter.25%12.5%
1.6.2Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbesondere Anhänger 30%15%
1.6.3Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken.30%15%
1.6.4Motorfahrzeuge aller Art.40%20%
1.6.5Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen.40%20%
1.6.6Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind40%20%
1.6.7Büromaschinen 40%20%
1.6.8Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software).40%20%
1.6.9Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill.40%20%
1.6.10Automatische Steuerungssysteme40%20%
1.6.11Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte.
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw
45%22.5%
1.6.12Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche.45%22.5%
2Sonderfälle
2.1Investitionen für energiesparende Einrichtungen
2.1.1Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutz-
barmachung der Sonnenenergie und dgl. können im ersten und im zweiten
Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den
für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 1) abgeschrieben werden.
2.2Umweltschutzanlagen
2.2.1Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im
ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffol-
genden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 1)
abgeschrieben werden.
3Nachholung unterlassener Abschreibungen
3.1Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in
denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten
Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer
Abschreibungen nachzuholen begehrt, ist verpflichtet, deren Begründetheit
nachzuweisen.
4Besondere kantonale Abschreibungsverfahren
4.1Unter besonderen kantonalen Abschreibungsverfahren sind vom ordentlichen
Abschreibungsverfahren abweichende Abschreibungsmethoden zu verstehen,
die nach dem kantonalen Steuerrecht oder nach der kantonalen Steuerpra-
xis unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig und planmässig zur An-
wendung gelangen, wobei es sich um wiederholte oder einmalige Abschrei-
bungen auf dem gleichen Objekt handeln kann (z.B. Sofortabschreibung,
können auch für die direkte Bundessteuer angewendet werden, sofern sie
über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen.
5Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven
5.1Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet
wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen han-
delsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung
verrechenbar gewesen wären.

Legende [Ziffer]

¹

 

 

Für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe, Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen und Schifffahrtsunternehmungen bestehen besondere Merkblätter, erhältlich beim
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Telefon 031 325 50 50 / Fax 031 325 50 58 /
E-mail verkauf.zivil@bbl.admin.ch
Internet www.bbl.admin.ch
² Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die Abschreibungssätze vom Buchwert um die Hälfte zu reduzieren.
³ Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt.

 

Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.
WhatsApp chat
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner