In diesem Beitrag „über die steuerliche Abzugsfähigkeit“ finden Sie die Erklärung von werterhaltenden und den nicht abzugfähigen wertvermehrenden Unterhaltskosten für die Verwaltung von Liegenschaften. Gerne berate ich Sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung.
nicht abzugsfähige wertvermehrende Unterhaltskosten sind:
- einmalige, ausserordentliche Investitionen, welche den Ausbau der Liegenschaft deutlich verbessern
- Verbesserung der Liegenschaft, bisher nicht vorhandene Einrichtungen
- Neuanlagen
- Erweiterungsbauten
- Neugestaltung Gartenanlage
Beispiel:
- Ausbau des Estrichs, zusätzliches bewohnbares Zimmer
- Anbau Wintergarten
- Ersteinbau Holzfeuerung (siehe Bild)
abzugsfähige werterhaltende Unterhaltskosten sind:
- Erneuerungsfonds Stockwerkeigentum
- Gartenarbeiten sofern nicht Liebhaberei
- Hausgeräte (Geschirrspüler, Kühlschrank, Waschmaschine, Kochfeld etc.)
- Gartengeräte (Rasenmäher, Kettensäge, Heckenschere etc.)
- Reparaturarbeiten (Boden-, Maler-, Sanitär-, Schreiner- und Spenglerarbeiten)
- Versicherung (Feuer-, Glas, Haftpflicht, Hagel- und Wasserversicherung)
- Renovationen (Bad, Fassade, Fenster, Heizung, Küche etc.)
Anmerkung:
Abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen weisen die Eigenschaft auf, dass sie nach gewissen Zeitabständen erneut zu tätigen sind.
zu Diskussionen beim Steueramt geben grössere Vorhaben u.a. bei:
- ausserordentlich hohen Instandhaltungskosten / Instandsetzungskosten
- Qualitätsverbesserungseinbauten (Ersatz von Teppich mit Granitplatten etc.)
- Gemischte Aufwendungen (siehe Tabelle Abgrenzungskatalog)
- Neuanlagen im Gartenbereich / Liebhaberei
- Aufwendungen für den Garten sind als Gewinnungskosten steuerlich abzugsfähig, sofern sie mit dem steuerbaren Eigenmietwert unmittelbar zusammenhängen, zur Erhaltung des Gartens nötig sind und keiner privaten Liebhaberei dienen.
Wichtig:
Es obliegt der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, dass und in welchem Umfang die geltend gemachten Aufwendungen Unterhaltskosten darstellen. Es ist ratsam eine Dokumentation mit Bilder vorher/nachher anzulegen, um bei Auflagen/Einsprachen den Nachweis für die getätigten Unterhaltsabzüge auf dem Einkommen beim Gemeindesteueramt begründen zu können.
Freundliche Grüsse
Unterland Treuhand Martin Senn