Immer wieder kommt es vor, dass mich meine Kunden in Bezug auf die Kassenführung ansprechen und sich der Tragweite der Buchführung nicht bewusst sind. In der Regel ist ein Unternehmen bzw. eine Einzelfirma, welche Bareinnahmen in wesentlichen Bestandteil der Geschäftstätigkeit nachweisen lassen, sich den Pflichten der Buchführung in Gefahr bringen können. Dabei kann das Steueramt die komplette Buchhaltung bzw. eingereichte Steuererklärung mit sämtlichen Unterlagen nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen. Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren eine Chance dagegen anzugehen, ausser die versäumte Mitwirkungspflicht wird vollständig erfüllt. Ein Kassabuch ist u.a. eine zeitnahe Aufzeichnung über den gesamten Bargeldverkehr und mind. einer wöchentlichen Saldierung bzw. Übertrag an ein Bank per Einzahlung auf ein Geschäftskonto aus der Selbständigkeit. Damit wird der tägliche Bargeldverkehr mit Saldonachweis (Kassensturz) bestätigt.
Das Kassenbuch: Die Buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Einnahmen sowie Ausgaben sind fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Eine Registierkasse bzw. die Abrechnungsstreifen (Sumup/Registierkasse etc. Handjournal, Barquittungen) sollten im Journal übertragen werden und der Kassenbestand täglich, mind. einmal in der Woche mittels Kassensturz überprüft und nachgewiesen werden. Stimmt der Kassenbestand nicht mit dem Geldbestand überein, muss die Differenz mit einer Ausbuchung ausgebucht werden und begründet sein. Die entsprechenden Belege sind mind. 10 Jahre aufzubewahren oder elektronisch abgespeichert werden.
Wird bei einer Ermessenseinschätzung oder einer Teileinschätzung vom Steueramt oder bei weiteren den Verfahrenspflichten, welche das Steueramt auferlegt hat nicht nachgekommen, kann das Steueramt bei einer der nächsten Steuerperioden eine Busse von bis zu 1’000.- Franken in einfachen Fällen oder gar bei gröberen Verletzungen eine Busse bis 10’000.- Franken verhängen.
Wichtig ist aber, dass der Steuerpflichtige für sein Handeln beim Steueramt seinen Pflichten nachkommt und nicht das Treuhandbüro dafür verantwortlich ist.
Darum empfehle ich jedem Mandanten, die Ein-/Ausgaben über sein Bankkonto abzuwickeln und so die Aufzeichnungspflichten jederzeit nachvollziehen zu können.
Damit kann das Erwerbseinkommen rel. einfach mittels dem Anfangsbestand am 1.1. bzw. 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mit einer Differenzrechnung berechnet werden. Hinzu kommen die Privaten Entnahmen bzw. um allfällige Privateinlagen im Lauf des Geschäftsjahres. Anders ist es auch möglich eine Buchhaltung mit Bilanz- / Erfolgsrechnung (Doppelte Buchhaltung) zu führen. Dabei sollte auf alle Fälle die Ordnungsmässigkeit beachtet sein. Weil die Buchhaltung formell und materiell ordnungsgemäss sein müssen – kann so ein Gewinn ermittelt werden und in die Steuererklärung übertragen werden.
Fazit: Ein Kassabuch ist ordnungsgemäss zu führen, ansonsten kann das Steueramt die gesamte Buchhaltung und den Reingewinn nach pflichtgemässem Ermessen einschätzen.
Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zur Verfügung | Freundliche Grüsse Martin Senn | www.unterlandtreuhand.ch | www.steuererklärung-ag-zh.ch