Merkblatt über das Inventarisationsverfahren „Steueramt Wohngemeinde“
Wir sprechen Ihnen unser herzliches Beileid zum erlittenen Todesfall aus und bieten Ihnen an, die Formalitäten mit dem Steueramt für Sie zu übernehmen.
Nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, des kantonalen Steuergesetzes und des kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hat im Falle des Todes grundsätzlich eine steueramtliche Inventarisation zu erfolgen.
Das Inventarisationsverfahren ist die Basis
- für die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer;
- für die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer;
- für die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens;
- für die korrekte Weiterversteuerung durch die Erben, da diese die tatsächlichen Einkünfte und den Vermögensertrag ab dem, dem Todestag folgenden Tag, zu versteuern haben;
- für die Erben, um die bevorstehende Erbteilung vornehmen zu können. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich Sache der Erben
Beim Inventarisationsverfahren wird in der Regel wie folgt vorgegangen:
Durch die Zustellung des Inventarfragebogens und der Steuererklärung für das Todesjahr (ab Beginn der Steuerperiode bis Todestag) wird das Inventarisationsverfahren eingeleitet. Das Gemeindesteueramt stellt die entsprechenden Unterlagen in der Regel innert 14 Tagen seit dem Tode an die ihm bekannte Adresse zu. Mit dem Tresoröffnungsprotokoll werden die Erben bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter ermächtigt, allfällige Tresorfächer zu öffnen, um deren Inhalt zu inventarisieren.
In Ausnahmefällen kann eine mündliche Inventarisation durchgeführt werden, welche innert 14 Tagen seit dem Tode des Erblassers mit den Erben, bzw. dem Willensvollstrecker oder Erbenvertreter vorgenommen wird. Die Aufnahme des mündlichen Inventars kann in der Wohnung bzw. in den Geschäftsräumen des Verstorbenen oder in den Räumlichkeiten des Gemeindesteueramtes stattfinden. Das Gemeindesteueramt wird Termin und Ort für die mündliche Inventarisation so schnell als möglich an die ihm bekannte Adresse anzeigen. Die Erben, bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter sind verpflichtet, alle Vermögenswerte des Nachlasses bekannt zu geben. Bitte beachten Sie, dass:
- die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen dürfen (Art. 156 DBG, § 165 StG und § 37 ESchG).
- wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarisationsverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, mit Busse bestraft wird (Art. 178 DBG und § 238 StG).
Wir bitten Sie, das Gemeindesteueramt unverzüglich zu informieren, falls der/die Verstorbene bevormundet oder verbeiständet war, oder Erben bevormundet oder verbeiständet sind.
Mit freundlichen Grüssen
Unterland Treuhand