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Unterland Treuhand
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Urheberrechte
Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich der Firma Unterland Treuhand oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.
Datenschutz
Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Wir halten diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weiter gegeben.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten soweit nach dem schweizerischen OR sofern nicht’s anderes schriftliches vereinbart wurde:
(einfachen) Auftrag
Auftrag Begriff (Art. 394 OR), die Entstehung (Art. 395 OR), die Wirkungen (Art. 396–403 OR)
sowie
Beendigung des Auftrags (Art. 404–406 OR)
Wirkung bei Zahlungsverzug auf die Gegenleistungspflicht
Allgemein (OR 82, 107 ff.)
– Leistungsverweigerungsrecht Art. 83
– Kündigung / Rücktritt siehe Art. 404
– Schadenersatz
Beendigung
Die Klientschaft sowie Unterland Treuhand Martin Senn haben das Recht, das Mandatsverhältnis sowie auf dessen Grundlage ausgestellte Vollmachten jederzeit einseitig aufzulösen. Die Klientschaft ist für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandates angefallenen Honorare, Auslagen und Aufwendungen verantwortlich, sowie für jene Honorare, Auslagen und Aufwendungen, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Beendigung des Mandatsverhältnisses oder mit der Übergabe der Arbeit an einen anderen Berater nach Wahl der Klientschaft entstehen. Unterland Treuhand Martin Senn bewahrt die Akten während einer Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Mandatsverhältnisses oder nach
Abschluss eines Auftrags auf. Nach Ablauf dieser Zeit kann Unterland Treuhand Martin Senn diese Akten ohne vorherige Ankündigung vernichten.
Mandatsverhältnis und Instruktionen, Anweisungen
Jedem Mandatsverhältnis zwischen Unterland Treuhand und der Klientschaft muss eine diesbezüglich ausdrückliche Zustimmung von Unterland Treuhand zu Grunde liegen.
Jedes Mandatsverhältnis gilt als mit Unterland Treuhand geschlossen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Vollmacht ausgestellt wird.
Unterland Treuhand nimmt Instruktionen und Weisungen von der Klientschaft an und prüft diese. Die Klientschaft stimmt zu, dass Unterland Treuhand berechtigt ist, sich auf Instruktionen zu verlassen oder sie entsprechen nicht der Übereinstimmung mit dem AUFTRAG oder dem MANDAT und kann aus diesem Grunde jederzeit vom Vertrag unter OR Art. 404 kündigen.
Die Klientschaft gewährleistet, dass Unterland Treuhand alle sachdienlichen Informationen erhält, die benötigt sind, um das Mandat zu erfüllen oder welche für die zeitgerechte Erfüllung des Mandates erforderlich sind. Ohne ausdrückliche anderslautende Anweisung wird Unterland Treuhand die Informationen, welche sie von der Klientschaft oder anderen Personen für die Klientschaft handelnden Personen erhält, nicht verifizieren oder überprüfen. Die Klientschaft anerkennt, dass Unterland Treuhand sich bei der Erfüllung des Mandates auf solche Informationen verlassen darf.
Terminangaben gelten als Zielsetzungen, soweit nicht ausdrücklich verbindliche Termine schriftlich vereinbart sind und von Unterland Treuhand bestätigt werden.
Kostenvorschuss und Zahlung
Unterland Treuhand kann die Klientschaft auffordern, einen Kostenvorschuss für Honorare und Auslagen zu zahlen. Unterland Treuhand behält sich das Recht vor, diesen Vorschussbetrag zu einem späteren Zeitpunkt zu erhöhen. Kostenvorschüsse werden während der Dauer des Mandatsverhältnisses vorgetragen und bei Beendigung des Mandatsverhältnisses von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Kommunikation
Ohne ausdrückliche andere schriftliche Anweisung stimmt die Klientschaft zu, dass Unterland Treuhand elektronische Hilfsmittel ohne Verschlüsselung benutzen kann, um mit der Klientschaft oder mit Dritten über die Belange der Klientschaft zu kommunizieren. Die Klientschaft anerkennt, dass die Kommunikation über elektronische Hilfsmittel, wie z. B. E-Mail, Fax, Whatsapp oder internetbasierte Anwendungen, mit Risiken verbunden ist. Im Speziellen besteht das Risiko, dass Dritte über die Kommunikationsinhalte Kenntnis erlangen, dass die Inhalte solcher Kommunikation mit Computerviren infiziert oder manipuliert werden können oder dass solche Kommunikation falsch zugestellt, verzögert oder nicht erhalten werden kann. Unterland Treuhand ist für solche Risiken nicht haftbar.
Unterland Treuhand weist die Klientschaft an, eigene Virenprüfungen auf allen ihren Systemen, Daten und Kommunikationsmitteln durchzuführen.
Die einzelnen Vorschriften sind, ganz in der Tradition der schweizerischer Gesetzgebung, allgemein und kurz gefasst und haben keine Formvorschrift.
Die schweizerische Regelung des Auftragsrechts in der Praxis ist trotz oder gerade wegen ihrer Knappheit ideal und vermag zu bestehen. Das zeigt sich schon daran, dass die geltenden Bestimmungen seit Inkrafttreten des OR im Jahr 1912 beinahe unverändert Bestand haben.